AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 01.04.2011)
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.
1.2. Spezielle Verpflichtungen im Rahmen von Herstellerpartnerschaftsverträgen (Vertriebsbindungsrichtlinien) bei brauner Ware die Groß- und Einzelhändler des gleichen Herstellers erfassen, gehen diesen Bedingungen vor.
2. Angebot und Abschluss
2.1. Die Angebote sind stets unverbindlich. Mit Unterschrift im Vertrag erklärt der Kunde verbindlich gegenüber
dem Verkäufer, dem Inhalt des Vertrages zuzustimmen. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers verbindlich.
3. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
3.1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Verkäufer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
3.2. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
3.3. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (Insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will.
3.4. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung - auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.5. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit der Lieferung) hat der Verkäufer solange nicht zu vertreten, als ihn, seine Erfüllungshilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften. Hat er danach Schadensersatz zu leisten, so schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufer zusammen hängt - auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens aber 10 % vom Werte desjenigen Teils, der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen.
3.6. Der Verkäufer behält sich vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit der vertragsgemäßen Leistung eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen.
3.7. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist, bleibt unberührt.
4. Versand und Gefahrübergang
4.1. Versandweg- und Mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers zu überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einem Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch die Lkw des Verkäufers erfolgt.
5.Preise und Zahlung
5.1. Die Preise verstehen sich stets inklusive Mehrwertsteuer.
5.2. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang so zu erfolgen, dass dem Verkäufer der vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei wiederkehrenden Leistungen gerät der Kunde mit der Zahlung ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Zahlungstermin versäumt.
5.3. Zahlungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort fällig.
5.4. Die Forderungen des Verkäufers werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die Weiterveräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5.6. Eventuell gewährte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. Im Verzugsfall ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % p. a. des jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen.
5.7. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn die Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann.
6.Eigentumsvorbehalt
6.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Verkäufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels als Bezogenen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach Fälligkeit der Rechnung alle gegebenen Rabatte entfallen und Verzugszinsen berechnet werden.
6.2. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitwert zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte geltend als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1.
6.3. Der Käufer hat dem Verkäufer über eventuell Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 6.4. - 6.6. auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an der Verkäufer Miteigentumsanteile gemäß Nr. 6.2. hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung in den in Abschnitt 5.6. genannten Fällen. Auf Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten - sofern dieser das nicht selbst tut - und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoringbank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
6.6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind um mehr als 10 % übersteigt.
6.7. MDCS ist bei ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner oder im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartner berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit auch ohne Nachfristsetzung - bei Zahlungsverzug nach Nachfristsetzung - soweit zurückzuverlangen, als es zur Deckung aller Forderungen von MDCS erforderlich erscheint. Die entstehenden Kosten der Rücknahme trägt der Vertragspartner
7.Mängelrüge und Gewährleistung
7.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Unterlässt er dies, so kann er gegenüber dem Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche wegen dieser Fehler mehr geltend machen.
7.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
7.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
7.4. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.5. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Reparaturen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7.6. Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand oder solange und soweit dem Verkäufer selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen seinen Vorlieferanten zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferung oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
8.Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, groben Verschulden durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen, diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Diese Ansprüche verjähren 1/2 Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.
8.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Reparaturen
9.1. Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen Verkäufer und Käufer eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
9.2. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers.
9.3. Auf die Gewährleistung des Verkäufers finden die Bestimmungen der Ziffern 7 und 8 entsprechende Anwendung. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Partein sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
10.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts unter Ausschluss des Haager und des Wiener Kaufrechts.